Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in der Sache „Geschwindigkeitsbeschränkung B 27“

ln der Verwaltungsrechtssache
Albert Günther Sauter,
Eugen-Bolz-Straße 3, 72336 Balingen
prozessbevollmächtigt
Rechtsanwälte Hanack u. Koll.,
Friedrichstraße 13, 72336 Balingen, Az: 008223/15

– Kläger –

gegen

1. Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Landratsamt Zollernalbkreis,
Verkehrsamt

Richard-Strauß-Straße 5, 72336 Balingen, Az: 2015000003 I 151 Sh – 112.2

2. Stadt Balingen,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Färberstraße 2, 72336 Balingen

3. Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Hechingen-Jungingen-Rangendingen
vertreten durch die Stadt Hechingen,
diese wiederum vertreten durch den Bürgermeister,
Marktplatz 1, 72379 Hechingen
wegen Geschwindigkeitsbeschränkung B 27
– Beklagte –

hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen – 3. Kammer –  durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Paur, die Richterin Gerlach und die Richterin am Verwaltungsgericht Baudis
am 17. Januar 2019
beschlossen:

– Kläger –

 

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1. zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser zu 2/3 und der Beklagte zu 1. zu 1/3. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger jeweils ganz.

Gründe
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens, nachdem die Beteiligten ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt haben. Ausgehend davon trägt der Kläger die Gerichtskosten zu 2/3, der Beklagte zu 1. zu 1/3. Eine entsprechende Quotelung ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorzunehmen. Des Weiteren trägt der Kläger danach die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. jeweils ganz. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Klage stattzugeben gewesen wäre, soweit diese gegen den Beklagten zu 1. gerichtet wurde. Soweit die mit der Klage angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten zu 1. auch für die straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeitsbereiche der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Hechingen-Jungingen-Rangendingen, der Beklagten zu 3., und der Stadt Balingen, der Beklagten zu 2., Regelungen getroffen hat, gilt dies schon deshalb, da der Beklagte zu 1. für diese Bereiche nicht zuständig war und damit nicht regelnd tätig werden
durfte. Soweit die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung den straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1. selbst – namentlich des Bereichs des Landratsamts Zollernalbkreis- betroffen hat, wäre der Klage deshalb stattzugeben gewesen, da die verkehrsrechtliche Anordnung ermessensfehlerhaft erfolgte,
wobei dieser Mangel auch durch den ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.09.2015 nicht beseitigt wurde. Im Übrigen hätte die
erhobene Klage keinen Erfolgt gehabt, was sich daraus ergibt, dass der Kläger seine Klage auch gegen die Beklagten zu 2. und 3. erhoben hat, diese die mit der Klage angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung jedoch nicht erlassen haben.

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